[ Auszug: (1) Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken
(Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. Der
Gläubiger kann ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]